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Spruch des Konfuzius Dreifach ist des Raumes Maß:
Dir ein Bild sind sie gegeben:
Friedrich Schiller |
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Betrug auch noch?
Sachverhalt: Der Angeklagte war als selbständiger Handelsvertreter berechtigt, Versicherungsfälle bis zu 1.600 Euro eigenverantwortlich zu regulieren. In 79 Fällen hat er durch fingierte Schadensfälle veranlasst, dass Zahlungen auf von ihm benannte Konten erfolgten. Problem: Wo liegt die Täuschung? Wann kommt in solchen Fällen überhaupt Betrug neben Untreue in Betracht? |
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Zu hell
Sachverhalt: Der Autofahrer hat in seinem Fahrzeug eine ordentliche Blitzanlage installiert, die von einem Sensor ausgelöst wird. Der Sensor reagiert seinerseits auf Blitzlicht (also eine Technik, die in der Fotografie beim Einsatz von mehreren Blitzen durchaus geläufig ist). Auf diese Weise kommt es zu einer heillosen Überbelichtung des Fahrgast-Innenraums, wenn das Auto geblitzt wird. Wer drinnen sitzt, ist nicht mehr zu erkennen. Die Entscheidung arbeitet das Problem sehr schön heraus, verunglückt aber vermutlich im Tatsächlichen: Der Gegenblitz sei eine Reaktion auf ein Geschehen und mache eine »für eine denklogische (Zehntel-)Sekunde ordnungsgemäße und auswertbare Aufzeichnung« wieder unkenntlich. Über diesen Ansatz kann man erst recht streiten: Das ist nahe an der Unterdrückung einer Aufzeichnung, die aber vom Tatbestand (welcher?) nicht erfaßt wird. |
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Hergegeben wird nichts
Sachverhalt: Der Täter hat einen Hundertmarkschein mit (drei) hinreichend langen Tesafilmstreifen beklebt. Den Schein hat er in einen Geldwechselautomaten eingeführt, die ausgespuckten Fünfmarkstücke dankend herausgenommen -- und den Hunderter am Tesafilm wieder herausgezogen. Das kann man anscheinend ziemlich oft machen. Es ist von sechs- bis siebentausend Mark Beute die Rede, an einem Automaten an einem Tag (in der Spielhalle, wo sonst). |
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Man geht eben doch besser nicht zur Polizei ...
Sachverhalt: Ein Mann wollte seine Ehefrau durch einen gedungenen Mörder töten lassen. Der Angeklagte hat sich hierzu mehrmals bereiterklärt, aber nur zum Schein. Er ließ den Auftraggeber im Glauben, er werde die Tat für 35.000 DM ausführen und hat auch einen Vorschuß (5.000 DM) vereinnahmt. Die Sache kommt heraus, als dem Angeklagten Bedenken kommen, der Ehemann werde früher oder später einen anderen beauftragen. Problem: Vermögensschaden oder nicht? In der Begründung finden sich echte Highlights, sprachlich und juristisch. Zum Vermögensschaden siehe auch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2001: Der Beuteanteil des Mittäters ist nicht geschützt ... |
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Wohnungsknappheit
Sachverhalt: Um eine Mietwohnung zu bekommen, hat der Angeklagte aus Blanko-Formularen und alten Schriftstücken seines Steuerberaters einen Einkommensnachweis hergestellt. Dazu hat er mit einer Papierschneidemaschine mehrere Einzelstücke aus anderen Schriftstücken herausgeschnitten, die herausgeschnittenen Einzelstücke zusammengelegt und dann fotokopiert. Nach mehrfacher Wiederholung des Kopiervorgangs sah das erzielte Produkt aus »wie die Fotokopie eines Originals«. Diese Kopie hat der Angeklagte dem Anbieter der Wohnung als Einkommensnachweis vorgelegt. Zum Abschluß eines Mietvertrages kam es dennoch nicht, weil der Vermieter beim Steuerberater nachgefragt und so erfahren hat, daß das Beratungsmandat nicht mehr bestand und der Steuerberater auch keinen Einkommensnachweis erstellt hatte. |
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Klausurhinweis: Weder die dem Vermieter vorgelegte Kopie noch die ihr zugrundeliegenden Vorlagen sind nach überwiegender Auffassung Urkunden. Problematisch ist eher, ob der untaugliche Versuch einer Urkundenfälschung in Betracht kommt. In Baden-Württemberg ist in jüngerer Vergangenheit eine Examensklausur gestellt worden, bei der vom -- allerdings unverbindlichen -- Lösungshinweis des Aufgabenstellers erwartet wurde, daß der Kandidat sämtliche Varianten der Urkundenfälschung durchhechelt, nur um dann zu dem vorhersehbaren Ergebnis zu kommen, daß von vollendeter Urkundenfälschung keine Rede sein kann. Wenn der Kandidat nicht wirklich gute Argumente dafür hat, auch Kopien als Urkunden anzusehen, ist er dem Zufall hilflos ausgeliefert und muß sich entscheiden. Es gibt Prüfer, die von bloßen Schreibübungen nichts halten, von einer ausführlichen (aber inhaltsarmen) Prüfung gelangweilt werden und bemängeln, daß für die »eigentlichen« Probleme keine Zeit gewesen sei. Und es gibt anders eingestellte Geister, die solche Langeweile für Präzision halten. |
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Durchsuchung von außen
Sachverhalt: Ermittlungsbeamte hatten die Außenwand der Wohnung von Mr Kyllo mit Wärmedetektoren abgesucht. Sie wollten ihm beweisen, daß er in der guten Stube seinen Marihuana-Pflänzchen mit starken Lampen auf die Sprünge hilft. Problem: War das eine "Durchsuchung", die eines richterlichen Beschlusses bedurft hätte? |
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22.02.2009 |